Das TI‑Abrufdatum entscheidet, welches rabattierte Arzneimittel abgegeben werden muss und kann Preisfolgen über den Monatswechsel auslösen, berichtet Apotheke Adhoc (Quelle).

Rechtsgrundlagen

Der Gemeinsame Rahmenvertrag legt zur Auswahl des abzugebenden Arzneimittels fest, dass bei elektronischer Verordnung „der Zeitpunkt des Abrufs aus der TI maßgebend“ ist. Apotheke Adhoc zitiert hierzu § 7 des Rahmenvertrags:

„Grundlage für die Auswahl des abzugebenden Arzneimittels ist die gültige, ordnungsgemäße vertragsärztliche oder -zahnärztliche Verordnung in papiergebundener oder elektronischer Form zum Zeitpunkt der Vorlage. Für eine elektronische Verordnung ist der Zeitpunkt des Abrufs aus der TI maßgebend.“ (Quelle: Apotheke Adhoc)

Für die Preisberechnung verweist Apotheke Adhoc auf § 22 des Rahmenvertrags und die AMPreisV: Die Apotheke muss „den für den Tag der Abgabe geltenden Apothekenabgabepreis berechnen und grundsätzlich angeben.“

Folgen beim Monatswechsel

Ändert sich über den Monatswechsel ein Packungspreis oder ein Rabattvertrag, sind Apotheken verpflichtet, dies bei der Abgabe zu berücksichtigen, da der Tag der Abgabe nach der AMPreisV den Abgabepreis bestimmt. Apotheke Adhoc weist darauf hin, dass Apotheken Preisänderungen zum Monatswechsel beobachten müssen, um Retaxationen zu vermeiden (Quelle).

Positionen von ABDA und DAV

Die ABDA kritisierte die Regelung und schlug vor, das Maßgeblichkeitsprinzip auf das Vorlage‑ bzw. Abrufdatum der TI zu vereinheitlichen. Apotheke Adhoc gibt den ABDA‑Vorschlag zur Änderung der AMPreisV wieder und zitiert die vorgeschlagene Ergänzung:

„Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung von Preisen ist bei einer elektronischen Verordnung der Abruftag aus der TI beziehungsweise bei einer papiergebundenen Verordnung der Vorlagetag. Dies gilt auch dann, wenn die Abgabe zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.“ (Quelle: Apotheke Adhoc)

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) betonte laut Apotheke Adhoc, dass das Zuweisungsdatum für die Preisbestimmung keine Rolle spiele und dass technisch lediglich Abrufdatum und Abgabedatum gespeichert würden. Apotheke Adhoc zitiert den DAV wie folgt:

„Das Zuweisungsdatum spielt bei der Preisbestimmung keine Rolle. Es werden lediglich Abrufdatum und Abgabedatum technisch gespeichert. Für die Auswahl des Arzneimittels (Abgaberangfolge) ist der Zeitpunkt des Abrufs aus der TI relevant (§ 7 Abs. 1 des Rahmenvertrags). Für die Preisbildung ist nach der AMPreisV und dem Rahmenvertrag (§ 22) der Tag der Abgabe maßgeblich.“ (Quelle: Apotheke Adhoc)

Praxishinweis für Apotheken

  • Bei E‑Rezepten den Abrufzeitpunkt aus der TI für die Abgabewahl beachten.
  • Preislisten und Vertragsinformationen zum Monatswechsel prüfen, da der Abgabetag preislich relevant ist.
  • Dokumentation von Abruf‑ und Abgabedatum sicherstellen, um Retaxationsrisiken zu minimieren.

Weitere Details und die wörtlichen Zitate finden Sie im Beitrag von Apotheke Adhoc (Quelle).

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