Der Apothekerverband Westfalen‑Lippe (AVWL) fordert rechtliche Vorgaben, damit Apotheken finanzielle Folgen von Störungen oder Ausfällen der Telematikinfrastruktur (TI) nicht allein tragen müssen, berichtet APOTHEKE ADHOC (11.09.2026).
Kernforderungen des AVWL
Laut APOTHEKE ADHOC verlangt der Verband gesetzliche Rahmenbedingungen, die das Betriebsrisiko der TI fair verteilen und Leistungserbringer vor wirtschaftlichen Schäden schützen. Die Motion, die beim Deutschen Apothekertag (DAT) in München behandelt werden soll, fordert dem Bericht zufolge konkret:
- eine Erleichterung der Darlegungs‑ und Beweislast für Apotheken,
- eine pauschalierende Erstattungsregelung, die sich etwa am Tagesumsatz orientieren kann, und
- eine Vermutungsregelung zur Ursächlichkeit, die Dienstleister verpflichtet, ein Verschulden zu widerlegen (jeweils: APOTHEKE ADHOC).
Begründung und Kontext
Der AVWL begründet den Vorstoß damit, dass Apotheken häufig allein die Folgen von TI‑Störungen trügen und konkrete wirtschaftliche Schäden – etwa durch ausgebliebene oder nicht mehr eingelöste E‑Rezepte – oft weder präzise zu beziffern noch kausal zuzuordnen seien (APOTHEKE ADHOC).
Die Motion kritisiert außerdem eine Marktasymmetrie zwischen wenigen zertifizierten TI‑Anbietern und den Leistungserbringern; in dem Zusammenhang heißt es laut APOTHEKE ADHOC, Anbieter könnten berechtigte Forderungen „berechtigte Forderungen in der Regel schlicht aussitzen.“ (Zitat im Bericht des AVWL, zitiert in APOTHEKE ADHOC).
Weiterhin fordert der Verband dem Bericht zufolge, dass der Gesetzgeber für eine umfassende Redundanz der TI sorgt und die Kosten hierfür trägt (APOTHEKE ADHOC).
Quellenlage
Die präsentierten Details stammen in der vorliegenden Berichterstattung primär aus dem APOTHEKE ADHOC‑Beitrag vom 11.09.2026; ergänzende Hinweise auf frühere AVWL‑Äußerungen finden sich in den Pressezusammenstellungen des Verbands (Apothekerverband Westfalen‑Lippe – Pressespiegel).
Sollten Sie wünschen, kann geprüft werden, ob der Motionstext des AVWL oder eine offizielle Stellungnahme von BMG/Gematik öffentlich vorliegt und direkt zitiert werden kann.




