NRW schlägt vor, das Erfordernis eines separaten "Tee‑Arbeitsplatzes" in § 4 der Apothekenbetriebsordnung nur noch dann vorzuschreiben, wenn in der Apotheke tatsächlich Arzneimittel hergestellt oder Drogen als Ausgangsstoffe verarbeitet werden, berichtet APOTHEKE ADHOC (24. Juni 2026, 15:18 Uhr).

Aktuelle Regelung und vorgeschlagene Änderung

Die derzeitige Fassung des § 4 ApBetrO verlangt, dass für die Herstellung von Arzneimitteln, die Drogen oder Drogenmischungen sind, oder für sonstige Verarbeitung von Drogen ein gesonderter Arbeitsplatz vorzusehen ist; dies zitiert APOTHEKE ADHOC. Die von NRW gemeldete Formulierung würde die Vorschrift dahingehend ändern, dass ein gesonderter Arbeitsplatz nur zu nutzen ist, wenn tatsächlich entsprechende Herstellung oder Verarbeitung stattfindet (APOTHEKE ADHOC).

Begründung

Als Begründung führt APOTHEKE ADHOC an, viele Apotheken stellten heute keine Drogenarzneimittel mehr selbst her, sondern griffen auf Fertigarzneimittel (Tees) zurück; deshalb sei das Vorhalten umfangreicher Misch‑ und Siebgeräte, Packmaterialien und einer eichpflichtigen Waage nicht für alle Betriebe erforderlich.

Offene Fragen

APOTHEKE ADHOC nennt in dem Bericht keine namentliche Quelle der Einbringerseite; eine Kopie des Originalantrags oder die Angabe des Einreichers konnte im Artikel nicht nachgewiesen werden. Ob und wann die Änderung formell eingebracht oder beschlossen wird, bleibt laut dem Bericht unklar (APOTHEKE ADHOC).

Für weitergehende Recherchen empfiehlt sich die Suche nach dem konkreten Antragstext in den Dokumenten des Landes Nordrhein‑Westfalen oder Stellungnahmen der Apothekerkammern; bis dahin stützt sich die Berichterstattung auf den genannten APOTHEKE‑ADHOC‑Artikel (APOTHEKE ADHOC).

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