Kern: Apotheker Felix Maertin fordert eine zügige Klärung durch G-BA und GKV-Spitzenverband zur Erstattungsfähigkeit standardisierter Cannabisextrakte mit mehr als 25 % THC, nachdem Krankenkassen die Kostenübernahme verweigern, so der Bericht von Apotheke Adhoc.
Fragestellung und aktuelle Positionen
Nach Angaben von Apotheke Adhoc lehnen Krankenkassen die Erstattung ab, weil Extrakte mit mehr als 25 % THC nicht durch die Monographie „Eingestellter Cannabis-Extrakt“ im Deutschen Arzneibuch 2021 (DAB 21) gedeckt seien. In der Antwort der Abteilung Arzneimittel des GKV-Spitzenverbands werde dies als derzeit «offene Rechtsfrage» bezeichnet (Quelle: Apotheke Adhoc).
Rechtliche Hinweise laut GKV-Spitzenverband
- Der GKV-Spitzenverband führt an, dass unklar sei, ob solche Extrakte gemäß § 55 Abs. 8 Satz 1 AMG i.V.m. § 6 Abs. 1 ApBetrO den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprechen und damit die sozialversicherungsrechtlichen Erstattungsanforderungen nach § 2 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 SGB V erfüllten (Quelle: Apotheke Adhoc).
- Weiter verweist der Verband auf § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 SGB V: Die medizinischen Erfolgsaussichten dieser Produkte müssten bewertet werden; dabei werde im 2. Zwischenbericht zur Evaluation des Konsumcannabisgesetzes (EKOCAN) eine „unzureichende Evidenz für eine medizinische Indikation und ein erhöhtes Risikoprofil“ hochpotenter Produkte genannt (Quelle: Apotheke Adhoc).
- Als eindeutig stuft der Verband lediglich Produkte unter der Bezeichnung „Rosin“ ein, da diese in der Regel ohne Lösungsmittel hergestellt werden und deshalb nicht unter „Cannabisextrakte in standardisierter Qualität“ nach § 31 Abs. 6 SGB V fielen (Quelle: Apotheke Adhoc).
Forderungen von Apothekern und Patientenvertretung
Apotheker Felix Maertin aus Karlsruhe fordert laut Apotheke Adhoc eine verbindliche Stellungnahme, damit Patienten, Ärzte und Apotheken rechtssicher handeln können. Er stellt dabei konkret die Frage, ob allein ein THC‑Gehaltswert >25 % dazu führe, dass ein sonst pharmazeutisch standardisierter Extrakt nicht zulasten der GKV verordnet werden könne (Quelle: Apotheke Adhoc).
„Wie sollen Patienten, Ärzte und Apotheken bis zur endgültigen Klärung rechtssicher handeln? Eine Therapie kann nicht bis zur rechtlichen Klärung pausiert werden.“ — Felix Maertin, zitiert in Apotheke Adhoc.
Die Patientenvertretung im G-BA fordert ebenfalls eine schnelle Klarstellung und betont, dass laufende Therapien bis zur endgültigen rechtlichen Klärung gesichert bleiben müssten. Dr. Michaela Mai, Patientenvertreterin im G-BA, mahnte laut Bericht, Patienten könnten nicht monatelang auf sozialgerichtliche Entscheidungen warten (Quelle: Apotheke Adhoc).
„Die betroffenen Patientinnen und Patienten brauchen jetzt eine verlässlich zugängliche und bedarfsgerechte Versorgung. Sie können nicht monatelang auf sozialgerichtliche Entscheidungen warten.“ — Dr. Michaela Mai, zitiert in Apotheke Adhoc.
Stand der G-BA-Verfahren
Dem Bericht zufolge hat der G-BA den Eingang der Initiative bestätigt und mitgeteilt, dass Beratungen zur Anpassung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) begonnen hätten, derzeit jedoch noch keine abschließende Aussage möglich sei (Quelle: Apotheke Adhoc).
Folgen für Praxis und Apotheken
Bis zu einer abschließenden Klärung bleiben nach dem Bericht Unsicherheiten bei Verordnung und Abrechnung: Kassen können Leistungen ablehnen, Ärzte und Apotheker sehen sich möglichen Retaxationen gegenüber, und Patienten könnten Versorgungsengpässe erleben. Maertin fordert vom GKV-Spitzenverband eine verbindliche Rechtsgrundlage und klare Vorgaben zur Handhabung bis zur endgültigen Regelung (Quelle: Apotheke Adhoc).





